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Strandkörbe

    Satzung der TIWB

    1 Name

    Der Verein führt den Namen Tourist-Information Wenningstedt-Braderup/Sylt.

    2 Sitz

    Die Tourist-Information Wenningstedt-Braderup hat ihren Sitz in Wenningstedt/Sylt, ist eingetragener Verein und die von der Gemeinde Wenningstedt-Braderup/Sylt anerkannte örtliche Fremdenverkehrsorganisation.

    3 Zweck und Ziele

    Die T-I W/B dient gemeinnützigen Zielen. Sie ist, unabhängig von der gemeindlichen Kurverwaltung, Träger örtlicher Fremdenverkehrsbelange. Als solcher soll sie

    a) Verbindungen zu bezüglichen Organen und Behörden aufnehmen und unterhalten

    b) erwünschte und mögliche Arbeiten aller Art im Fremdenverkehrsbereich übernehmen

    c) danach trachten, dem Fremdenverkehr dienliche Einrichtungen zu schaffen, sie und Bestehendes zu pflegen, zu unterhalten und zu verbessern

    d) die Gäste in erwünschter Weise unterrichten, besonders über das Verhalten an der See, über Sehenswürdigkeiten, über Ausflugs- und Unterhaltungsmöglichkeiten

    e) sich zu tätiger Hilfe verpflichtet fühlen bei Tagungen und Veranstaltungen aller Art

    f) im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf einwirken, dass ihre Mitglieder die Beherbergung von Kurgästen in einer dem Ansehen der Bades dienlichen Weise vornehmen.

    Zur Zweckerreichung wird vom Verein ein Verkehrspavillon unterhalten und ein Gastgeberverzeichnis herausgegeben.

    4 Mitglieder

    Die Mitgliedschaft kann nur von Personen erworben werden, die im Gebiet der Gemeinde Wenningstedt-Braderup ein Hotel, eine Pension oder ein Fremdenheim betreiben, ferner von Personen, die Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen Ferienhauses oder einer dort gelegenen Wohnung sind und ihr Ferienhaus bzw. ihre Wohnung als Unterkunftsmöglichkeit für Beherbergungszwecke anbieten, sowie der Eigentümer oder Betreiber des örtlichen Campingplatzes.

    Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die zu vermietenden Unterkünfte dem Mindeststandard für die Vergabe eines Sternes gemäß der Klassifizierung entsprechen. (Im Übrigen gilt hier die vom Vorstand gemäß §7 augegestellte Richtlinienverordnung).

    Ortsansässige natürliche und juristische Personen, die den Verein aus ideellen Zwecken unterstützen, können durch Vorstandsbeschluss als Fördermitglieder aufgenommen werden.

    Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an geselligen Veranstaltungen des Vereins. Ein förderndes Mitglied kann jedoch nicht in den Vorstand oder für sonstige Funktionen des Vereins gewählt werden. Ebenso wenig hat ein förderndes Mitglied ein Stimmrecht. Personen, die sich in der Vergangenheit als Mitglieder in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    5 Mitgliedschaftsbeginn

    Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag bekennt sich der Antragsteller zu den Zielen und unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere verpflichtet er sich, die Beherbergung von Kurgästen in einer dem Ansehen des Bades dienlichen Weise vorzunehmen.

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

    6 Mitgliedschaftsende

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

    Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt ein grober Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von wenigstens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

    In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

    Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

    7 Rechte der Mitglieder

    Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sowie dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

    Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand wenigstens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

    Das Recht auf Mitbenutzung der Vereinseinrichtungen kann nur nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien ausgeübt werden. Die Richtlinien werden vom Vorstand beschlossen und zwar abweichend von Paragraph 22 dieser Satzung mit wenigstens 5 Stimmen.

    Das Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes für eine bestimmte Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Dies hat das Ruhen sämtlicher Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten während dieser Zeit zur Folge, insbesondere auch die Mitbenutzung von Vereinseinrichtungen sowie die Aufnahme in das Gastgeberverzeichnis.

    Der Ausschluss erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn die Unterkünfte nicht dem Mindeststandard für die Vergabe eines Sternes gemäß der Klassifizierung (im Übrigen gilt hier die Richtlinienverordnung) entsprechen.

    Der zeitliche Ausschluss ist auf einem Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist ein vereinsinterner Rechtsbehelf nicht gegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses das ordentliche Gericht angerufen wird.

    Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3, 4, 7 dieser Satzung entsprechend.

    Der Vorstand ist berechtigt, das Ruhen der Mitgliedschaft vorzeitig wieder aufzuheben, soweit das Mitglied die Gewähr dafür nachweist, dass der triftige Grund bzw. der grobe Verstoß gegen die Satzung bzw. die Vereinsinteressen weggefallen ist und eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Dies setzt zumindest voraus, dass das Mitglied nachweisen kann, dass die zu vermietende Unterkunft den Mindeststandards für die Vergabe eines Sternes gemäß der Klassifizierung (s.o.) entspricht.

    Die vom Vorstand aufgestellten Richtlinien können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen geändert werden. Sind Richtlinien durch Mitgliederversammlungsbeschluss beschlossen worden, können diese nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss geändert werden.

    8 Pflichten der Mitglieder

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungs- und Richtlinienbestimmungen einzuhalten, der T-IW/B erbetene sachdienliche Auskünfte zu erteilen und beschlossene Beiträge bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten.

    9 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag u. Umlagen

    Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist am 1. Mai eines jeden Jahres fällig.

    Im Eintrittsjahr ist bis zum 01.10. eines jeden Jahres der gesamte Jahresbeitrag, danach die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

    Der Jahresbeitrag besteht aus einem für alle Mitglieder gestaffelten Grundbeitrag, der die Größe des Beherbergungsbetriebes grob berücksichtigt, und einem Zusatzbetrag, der dem Umfang des Beherbergungsangebotes des Beherbergungsangebotes des einzelnen Mitgliedes Rechnung trägt. Jedes Mitglied ist gegenüber dem Vorstand verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über den Umfang seines Beherbergungsangebotes zu machen. Der Vorstand ist berechtigt, die ihm gegenüber gemachten Angaben zu überprüfen.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht bis zum Jahresende fort.

    Beschlüsse zur Höhe der Aufnahmegebühr und zur Beitragshöhe gelten so lange, bis sie durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Jahresbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Über die Bestimmungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

    Über Höhe und Art der Entgelte für die Nutzung von Vereinseinrichtungen (z.B. Anzeigenpreis, Schutzgebühren etc.) kann der Vorstand durch Richtlinienentscheid gem. § 7 beschließen. Umlagen als Sonderleistungen sollen nur bei Sonderaufwand von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, ebenso der Zeitpunkt der Fälligkeit.

    Das Beitragsaufkommen darf nur den Vereinszielen oder Mitgliederversammlungsbeschlüssen gemäß verwendet werden.

    Zahlungsrückstände sind mit 12 % p.a. zu verzinsen.

    10 Organe des Vereines

    Die beiden Organe der T-I W/B sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

    11 Vorstand

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) ersten Vorsitzenden

    b) ersten stellvertr. Vorsitzenden

    c) zweiten stellvertr. Vorsitzenden

    d) Schatzmeister

    e) dem/den Geschäftsführer(n), sofern 1 oder mehrere Geschäftsführer vom Vorstand gem. § 16 eingesetzt sind

    f) Schriftführer

    g) erster Beisitz

    h) zweiter Beisitz

    Vorstand im engeren Sinne des Paragraphen 26 BGB bilden der erste Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.

    Zur Vertretung des Vereines sind jeweils 2 Mitglieder des engeren Vorstandes berechtigt. Ist der Vorstand durch Ausscheiden (Tod, Rücktritt etc.) eines Vorstandsmitgliedes nicht vollständig besetzt, bilden die verbleibenden Vorstandmitglieder bis zur Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsposition den Gesamtvorstand.

    12 Amtszeiten des Vorstandes

    Der Geschäftsführer der Tourismus-Service Wenningstedt-Braderup GmbH & Co.KG besetzt die Position des 1. Beisitzers kraft Amtes sofern die vorgenannte Person das Amt annimmt.

    Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur Mitglieder, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Gemeinde Wenningstedt-Braderup haben. Der Paragraph 27 Abs. 2 BGB wird nicht betroffen.

    13 Ordentliche Sitzungen des Vorstandes

    Der Vorstand wird von dem /der ersten Vorsitzenden als Sitzungsleiter mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich einberufen.

    Ist der/die erste Vorsitzende verhindert, dann tritt an seine/ihre Stelle der/die erste stellvertretende Vorsitzende , ist auch der/die verhindert, dann übernimmt der/die zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.

    14 Schatzmeister

    Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereines und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

    Er hat der Mitgliederversammlung jährlich die von ihm aufgestellte und von 2 Rechnungsprüfern geprüfte und mit Prüfvermerk und Unterschrift versehene Jahresabrechnung vorzulegen.

    Außerdem hat er dem Vorstand rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung einen Entwurf des Haushaltsvoranschlages zu fertigen.

    15 Aufgaben des Vorstandes

    a) Dem Gesamtvorstand obliegt grundsätzlich die Vertretung und laufende Geschäftsführung des Vereins, soweit diese nicht nachfolgend einem anderen Organ bzw. einem besonderen Vertreter und Geschäftsführer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen übertragen werden. Der Gesamtvorstand kann auch einem einzelnen Vorstandsmitglied Alleinvertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis erteilen, wobei die in Paragraph 15 Ziff. 3 der Satzung betroffenen Einschränkungen zu beachten sind. Möglich ist auch die Bestellung eines Besonderen Vertreters i. S. d. Paragraph 30 BGB als Geschäftsführer mit bestimmten Aufgabenbereichen.

    b) Der Gesamtvorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

    c) Rechtsgeschäfte jedweder Art, die einen Betrag von 1500,- EUR überschreiten, sowie Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit über 12 Monate, Immobilienan- und –verkauf und Arbeitsverträge fallen in jeden Fall in die Kompetenz des Gesamtvorstandes. Andere Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung kann der Gesamtvorstand auf ein oder mehrere Geschäftsführungs- und –vertretungsbefugte(s) Vorstandsmitglied(er) oder einen besonderen Vertreter i. S. d. Paragraphen 30 BGB bei Zuweisung des konkreten Aufgabenbereiches gemäß Paragraph 15 Ziff. 1 der Satzung übertragen.

    Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. der besondere Vertreter können in der Öffentlichkeit den Titel „Geschäftsführer“ tragen und den Verein im Rahmen der vorgegebenen Schranken vertreten. Der Betreffende ist dem Gesamtvorstand verantwortlich und hat die Genehmigung des Gesamtvorstandes vor Rechtsgeschäften nach Paragraph 15 Ziff. 3 S. 1 der Satzung einzuholen.

    d) Eine Haftung des Vorstandes wird, soweit gesetzlich zulässig, gemäß § 276 BGB ausgeschlossen.

    16 Besonderer Vertreter/Geschäftsführer

    Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer einzusetzen. Der/die Geschäftsführer hat/haben in Vorstand und Ausschüssen Sitz und Stimme. Dem Geschäftsführer obliegt die laufende Geschäftsführung. Ausgenommen davon sind die Personaleinstellungen, der Immobilienan- und –verkauf, Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit über 12 Monate sowie Rechtsgeschäfte, die einen Wertinhalt von 1500,- EUR übersteigen.

    17 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder zusammen.

    18 Einberufung der Mitgliederversammlung

    Der/die amtierende Vorstandsvorsitzende (Paragraph 13, Abs. 2) beruft als Versammlungsleiter/in die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf ein, mindestens einmal im Jahr, und zwar mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.

    19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    Sie…

    1) wählt den Vorstand und drei Rechnungsprüfer,

    2) beschließt den Haushaltsvoranschlag,

    3) beschließt über evt. Umlagen und ihre Fälligkeit,

    4) genehmigt die Jahresabrechnung,

    5) entlastet den Vorstand,

    6) fasst Beschlüsse über Anträge, die nicht zur laufenden Geschäftsführungen zählen, und

    7) beschließt die Satzung und Satzungsänderungen.

    20 Prüfungsausschuss

    Aufgabe von der Mitgliederversammlung gewählten drei Prüfer ist:

    a) die vom Schatzmeister vorgelegte Buchführung und Jahresabrechnung zu prüfen

    b) die laufende Vereinsarbeit auf Einhaltung der Satzungs- und Richtlinienbestimmungen zu überprüfen.

    Der Ausschuss tritt mindestens 2 mal im Jahr zusammen.

    Jedes Jahr wird ein Mitglied dieses Ausschusses durch Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ausgetauscht. Sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

    21 Außerordentliche Sitzung

    Der Vorstand tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn dies schriftlich mit Angabe des Grundes von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes sie schriftlich beim amtierenden Vorsitzenden (Paragraph 13 Abs. 2) beantragen. Das einfache Begehren nach einer außerordentlichen Sitzung gilt nicht als Grund. Die Paragraphen 36 und 37 BGB werden nicht betroffen.

    22 Beschlussfassung

    Vorstand und/oder Mitgliederversammlung fassen Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Antragsablehnung.

    Ein Vereinsmitglied, das gehindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann durch schriftliche Vollmacht entweder ein anderes Vereinsmitglied oder den Ehepartner, Verwandtschaft ersten Grades gemäß BGB, eingetragene Partnerschaft durch Stimmvollmacht ermächtigen, seine Rechte in der Mitgliederversammlung auszuüben. Ist der Vertreter jedoch vom Verein als Mitglied bereits ausgeschlossen, so kann er nicht bevollmächtigt werden.

    Der Bevollmächtigte kann nicht zugleich für eine Vielzahl von Mitgliedern handeln. Er darf lediglich für maximal ein abwesendes Mitglied mit Vollmacht auftreten.

    23 Sitzungsniederschrift

    Über Vorstandssitzungen und Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Sitzungsniederschriften anzulegen und zu bewahren. Sie sind vom amtierenden Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

    24 Beschlussfähigkeit

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder – darunter ein Vorsitzender - anwesend sind, die Mitgliederver-sammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, also unbeschadet der Anzahl der Erschienenen.

    25 Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist Wenningstedt-Braderup/Sylt, Gerichtsstand Niebüll.

    26 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    27 Auflösung des Vereins

    Die T-I W/B kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

    Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen.

    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wenningstedt-Braderup, die es ausschließlich für die Förderung der örtlichen Fremdenverkehrsbelange zu verwenden hat.

    28 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlungen in Kraft.

    29 Salvatorische Klausel

    Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrag nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt oder bei einer Lücke nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt wäre, sofern der Abschluss der Satzung bedacht worden wäre.

    Die Mitgliederversammlung ist verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1 Geltung hat, durch förmliche Änderungen oder Ergänzung des Wortlautes dieser Satzung in gehöriger Form festzuhalten.

     

     

    Wenningstedt/Sylt, den 09.12.2005